Privatkopie
Ich habe vor einiger Zeit eine kleine Übersicht zum Thema Privatkopie urheberrechtlich geschützter Werke geschrieben. Hier ist sie:
Grundsätzlich ist gem. §§ 15 I Nr. 1, 16 UrhG nur der Urheber zur Vervielfältigung seiner Werke berechtigt. Gemäß § 53 I UrhG sind jedoch Privatkopien zulässig. Nicht unter § 53 UrhG fallen Datenbankwerke (§ 53 V) und Computerprogramme (ähnliche Sonderregelung in § 69 d II) und sonstige Datenbanken (ähnliche Sonderregelung in § 87 c UrhG).
Privatkopie bedeutet, dass sie nicht zu Erwerbszwecken erfolgen darf, auch nicht mittelbar. Das heißt, dass Kopien durch Studenten für ihre Ausbildung nicht privater Gebrauch sind. Die Herstellung dieser Kopien fällt jedoch meistens unter § 53 Abs. 2 UrhG.Die Weitergabe an Familie und Freunde ist zulässig. Die Höchstzahl der zulässigen Kopien beträgt 6-7 Stück.
Die Kopiervorlage darf nicht offensichtlich (objektiv erkennbar) rechtswidrig hergestellt sein (noch: denn bald ist auch die Kopie von von offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen nicht gestattet- dann ist auch das bloße Herunterladen aus dem Internet nicht mehr erlaubt).Die Kopiervorlage muss aber nicht Eigentum des Kopierenden sein.
Wer für jemand anderen Kopien herstellt, darf dafür grundsätzlich kein Geld verlangen (Ausnahme Fotokopien auf Papier).
Grundsätzlich sind nicht nur Analogkopien, sondern auch digitale Kopien erlaubt („jeder beliebige Träger“). Gemäß § 95 a UhrhG dürfen jedoch keine digitalen Kopien von kopiergeschützten Quellen angefertigt werden. Die analoge Kopie einer digitalen kopiergeschützten Quelle soll allerdings nicht dem Verbot unterfallen (vgl. dazu Schmid/Wirth Urheberrechtsgesetz § 95a Rn 14). Das scheint jedoch strittig zu sein.
Ich hafte nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Wer sich näher zu dem Thema informieren will, sollte sich an einen Anwalt wenden oder Fachliteratur zu Gemüte führen. Im Internet beschäftigt sich u.a. iRights.info mit dem Thema.
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