Bestattung 5. Folge – Wer bestimmt, wie bestattet wird?
Wie bestattet wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Willen des Verstorbenen. Hinterlässt er keinen schriftlichen Willen, muss er sich darauf verlassen, dass die Angehörigen seine zu Lebzeiten mündlich geäußerten Wünsche respektieren.
Aus diesem Grund treffen viele Menschen eine letztwillige Verfügung (Bestattungsverfügung) über Ort, Art und Weise der gewünschten Bestattung. An diese sind die Angehörigen gebunden. Es ist außerdem möglich in der Verfügung zu regeln, wer für die Bestattung verantwortlich sein soll (Bevollmächtigung). Aus Beweisgründen bietet es sich an, das Schriftstück handschriftlich aufzusetzen oder von einem Notar beglaubigen zu lassen. Von einer Verfügung im Testament ist abzuraten, da die Bestattung relativ schnell vonstatten geht, während es bis zur Testamentseröffnung einige Zeit dauern kann.
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Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte mit einem Bestatter einen Vorsorgevertrag eingehen, in dem die Bestattungsmodalitäten genau festgelegt werden. Wird dem Bestatter eine Vollmacht über den Tod hinaus gegeben, können die Angehörigen an diesem Vertrag nichts mehr ändern. Wenn nicht im Voraus bezahlt werden soll, kann als Sicherheit für den Bestatter eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Treuhandkonto eingerichtet werden. Nähere Informationen zum Thema sind in diesem Beitrag von Stiftung Warentest zu finden.
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Hat sich der Verstorbene nicht dazu geäußert, wie er bestattet werden will, entscheiden die Angehörigen wo, wann und wie bestattet wird. Entscheidungsberechtigt ist derjenige, den die Bestattungspflicht trifft, also zuerst der Ehegatte, dann in der Reihenfolge Kinder, Eltern, Geschwister und Großeltern. Gibt es mehrere entscheidungsberechtigte Verwandte gleichen Ranges, müssen alle der Regelung zustimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Nach einem Urteil des AG Wiesbaden darf bei der Wahl einer ungewöhnlichen Bestattungsart der entgegenstehende Wille nachrangiger Verwandter nicht völlig außer Acht gelassen werden.
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