Bestattung 2. Folge – Kosten der Bestattung
Eine äußerst relevante Frage ist, wer für die Kosten einer Bestattung aufkommen muss. Das ist gemäß § 1968 BGB grundsätzlich der Erbe des Verstorbenen. Es ist aber zu beachten, dass zunächst einmal derjenige, der den Vertrag mit dem Bestatter unterschreibt, von diesem auch in Anspruch genommen wird. Stellt sich dann hinterher heraus, dass er vom Verstorbenen wider Erwarten doch nicht als Erbe eingesetzt wurde, muss er sich die entstandenen Kosten vom wahren Erben ersetzen lassen.
Ist vom Erben nichts zu holen, muss gemäß §§ 1615 II, 1615 m BGB derjenige zahlen, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war.
Foto: Thiago Felipe Festa
Kann den Zahlungspflichtigen aus finanziellen oder anderen Gründen nicht zugemutet werden, die Kosten zu tragen, werden diese gemäß § 74 SGB XII vom Sozialamt übernommen. Das gilt aber nur für Personen, die wirklich bestattungspflichtig sind und nicht für solche, die sich nur sittlich dazu verpflichtet fühlen (Urteil des BVerwG)
Hat jemand anderes den Tod verursacht, ist er gemäß § 844 I BGB, beziehungsweise bei Unfällen im Straßenverkehr gemäß § 10 I 2 StVG zum Ersatz der Beerdigungskosten verpflichtet.
Ein Überblick darüber, welche Kosten bei einer Bestattung anfallen und ein Bestattungskostenrechner, sind hier zu finden.
Weitere Beiträge in dieser Reihe:
- 1. Folge: Bestattungspflicht
- 3. Folge: in Deutschland zulässige Bestattungsarten
- 4. Folge: alternative Bestattungen im Ausland
- 5. Folge: Wer bestimmt, wie bestattet wird?
- 6. Folge: weiterführende Links
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