Juristische Lieblingswörter VI
Heute: Verböserung
Huh, das klingt schlimm: Ist das die negative Entwicklung ohnehin schon böser Menschen? Oder sollte man Antiverböserungsprogramme für Straftäter einführen?
Nicht ganz: Verböserung (für alle Lateiner: reformatio in peius) ist die Abänderung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren zu Lasten des Bürgers der den Widerspruch eingelegt hat. Beispiel: jemand hat einen Antrag auf Baugenehmigung für ein 10- geschossiges Haus gestellt. Genehmigt werden jedoch nur 5 Geschosse. Dagegen legt derjenige Widerspruch ein. Die Baubehörde gestattet nach eingehender Prüfung des Sachverhalts auf einmal nur noch 2 Geschosse. Ob dies zulässig ist, ist umstritten, aber wohl grundsätzlich zu bejahen.
Die gleiche Problematik ergibt sich auch im Gerichtsverfahren. Dort ist fraglich, ob ein Gericht höherer Instanz das Urteil zum Nachteil des Antragstellers verändern darf. Im Zivilprozess ist das nur möglich, wenn der Gegner auch ein Rechtsmittel eingelegt hat (§§ 528, 557 ZPO). Im Strafprozess darf die Höhe der Strafe nicht zu Lasten des Angeklagten abgeändert werden, wenn er das Rechtsmittel eingelegt hat (§§ 331, 358 StPO). Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht ist eine rip (schöner Zufall) grundsätzlich (das heißt, es gibt Ausnahmen) nicht zulässig (§§ 88, 129, 141 VwGO).
Bild: Royal Library of Sweden
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